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§ 19 BbgStatG - Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die

  1. 1.

    öffentliche Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben erheben, ohne hierbei aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über Statistiken zu handeln, oder

  2. 2.

    bei diesen Stellen auf sonstige Weise rechtmäßig anfallen.

(2) Geschäftsstatistiken bedürfen keiner Anordnung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift. Zu ihrer Erstellung dürfen auch personenbezogene Daten verwendet werden, wenn die Geschäftsstatistiken ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten rechtmäßig anfallen, oder der ihr übergeordneten öffentlichen Stelle bestimmt und hierzu geeignet und erforderlich sind. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der öffentlichen Stellen des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und der für die Statistik zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden. Dieses ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Für die kleinräumige Darstellung von Ergebnissen nutzt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens und des Bundes.

(5) Die statistische Aufbereitung von Verwaltungsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände (kommunale Daten) kann der jeweils zuständigen kommunalen Statistikstelle übertragen werden.