§ 23 JVKostG - Bekanntmachung von Neufassungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-5
1Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
- 1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
- 2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
- 3.
das Inkrafttreten der Änderungen.