§ 20 SächsSchulG - Teilnahme
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.