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§ 40 BayLTGeschO - Bildung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. 2Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. 3Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. 4Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.