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§ 28 VAbstG - Unterrichtung des Landtags und der Regierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

Das Innenministerium setzt den Landtag und die Regierung vom Eingang des Antrags in Kenntnis.