Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 LVerfGG M-V - Auslagenerstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

(1) Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) In den übrigen Fällen kann das Landesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.