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§ 24 AGGVG - Aufgebot von dinglichen Rechten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Bei Aufgeboten auf Grund

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 435 und 437 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 441 Satz 2 FamFG und §§ 186, und 187 der Zivilprozessordnung erfolgt die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1.