§ 46 HeilBerG M-V - Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung von Kammermitgliedern sollen Verbünde bilden. Das Nähere, insbesondere zu den Anforderungen der Verbünde, regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung. Soweit die Einrichtungen der Hochschulmedizin betroffen sind, sind die Belange von Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung zu berücksichtigen. Dazu bedürfen die Weiterbildungsverbünde des Einvernehmens mit den Universitätsmedizinen.