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Art. 78 AGBGB - Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz lässt die eingetretenen Rechtswirkungen unberührt.