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§ 8 LNatSchG - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ergänzung zu § 16 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
791-1

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe werden mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen. Die Vereinbarung kann mit Auflagen, insbesondere zu der Dokumentation der Daten, der Dauer der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Sicherung verbunden werden. Eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 16 Abs. 1 BNatSchG erfolgt auch für bereits bestehende Ökokonten. Inhaberinnen und Inhaber von Ökokonten und Flächenpools können Anteile an Dritte veräußern.