§ 64b StVZO - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Amtliche Abkürzung
- StVZO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9232-16
An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.