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§ 85 LWG - Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst
(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen zur Information über und zur Meldung von Hochwasser, insbesondere zur Verpflichtung von Personen zur Beteiligung am Hochwassermeldedienst, dessen Organisation und der Meldewege sowie zur Warnung vor Hochwasser.

(2) Aus der Einrichtung der Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.