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Art. 15 BayESG - Technische Änderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Amtliche Abkürzung
BayESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
932-1-B

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat technische Änderungen der Seilbahn, die keiner Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der technischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind wesentliche technische Änderungen der Seilbahn oder der Bestandteile einer Seilbahn.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Regierung von Oberbayern (technische Aufsichtsbehörde) zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die technische Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 vorbehalten.

(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die technische Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn eine Prüfbescheinigung vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der wesentlichen technischen Änderung bescheinigt.

(5) Für die Zustimmung bei wesentlichen technischen Änderungen einer Seilbahn gilt Art. 16 sinngemäß.