Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 BayLTGeschO - Bestellungen und Wahlen für Gremien außerhalb des Landtags

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen beziehungsweise zu wählen, so erfolgt dies nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. 2Soweit solche Vorschriften fehlen, bestellt beziehungsweise wählt der Landtag die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über das Ergebnis.