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§ 13b FStrG - Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Amtliche Abkürzung
FStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
911-1

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

  1. 1.

    der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;

  2. 2.

    näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

  3. 3.

    die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.