§ 13b FStrG - Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Amtliche Abkürzung
- FStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 911-1
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
- 1.
- 2.
näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
- 3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.