§ 8 SächsRAVG - Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 302-3
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.
(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.