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§ 49 LFischG - Staatsverträge

Bibliographie

Titel
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
793-1

Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.