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§ 96 HochSchG - Besondere wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten und Universitätsklinika

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Senats und des jeweiligen Trägers Einrichtungen außerhalb der Hochschule die Eigenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule verleihen, wenn sie den an eine solche Einrichtung auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der hochschulischen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Einzelheiten regelt eine zwischen der Hochschule und dem Träger der Einrichtung zu treffende Vereinbarung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Einrichtung in ihrer Eigenschaft gemäß Satz 1 übertragen werden, gelten die Satzungen der Hochschule. Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung in dieser Eigenschaft sind Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann gemeinsam mit dem für die Krankenhausplanung zuständigen Ministerium und im Einvernehmen mit der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik einem Krankenhaus das Recht verleihen, die Bezeichnung "Universitätsklinik" oder eine andere auf eine Zusammenarbeit mit der betroffenen Universität oder deren Hochschulklinik hinweisende Bezeichnung zu führen. Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung nach Satz 1 ist die Gewährleistung der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Universitätsmedizin vergleichbaren Weise. Das Nähere zur Zusammenarbeit des Krankenhauses mit der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik ist in einer öffentlichrechtlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    zu Gegenstand, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit,

  2. 2.

    zur Sicherung eines angemessenen Einflusses der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik auf die Wahrnehmung universitärer Aufgaben durch den Kooperationspartner,

  3. 3.

    zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit,

  4. 4.

    zur Haftungsfreistellung der betroffenen Universität und deren Hochschulklinik für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in seiner Eigenschaft als Kooperationspartner oder aus der Verwendung von auf die betroffene Universität oder deren Hochschulklinik hinweisenden Bezeichnungen für sich oder seine Einrichtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden; die Stellung angemessener Sicherheiten oder der Nachweis sachlich geeigneter und in der Höhe angemessener Versicherungen ist zu vereinbaren.

Mit der Verleihung des Bezeichnungsrechts nach Satz 1 oder dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Satz 3 ist kein materieller universitärer Status und keine Beleihung verbunden. Das Land trifft in Bezug auf den Kooperationspartner keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für die betroffene Universität und deren Hochschulklinik.

(3) In der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 ist auch zu regeln, ob und in welchem Umfang der Kooperationspartner sich an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Kooperationspartner Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, erhöht sich die jeweilige personal- oder patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität der betroffenen Hochschulklinik entsprechend.