Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 LKO - Rechtsmittel

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.