§ 69 LKO - Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.