§ 14b GDG - Übermittlungsbefugnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
(1) Die Daten der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger nach § 14a Absatz 1 werden von der für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständigen Stelle quartalsweise an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Übermittelt werden nur im Quartal erfolgte Änderungen wie Neu- und Abmeldungen und Anschriftenwechsel.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten ausschließlich zur Kontrolle der Meldepflicht freiberuflich tätiger Hebammen und Entbindungspfleger nach § 8 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 9. November 2010 (GVBl. S. 518), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwenden und die meldepflichtigen Personen zu diesem Zweck kontaktieren.
(3) Den Zeitpunkt der Datenübermittlung nach Absatz 1 bestimmt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Unmittelbar nach Abmeldung der freiberuflichen Tätigkeit einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers sind, abweichend von § 4d Absatz 1, die Daten nach Absatz 1 zu löschen.