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§ 76 IfSG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Abkürzung
IfSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-13

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.