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§ 193 BayLTGeschO - Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat durch ausdrückliche Frage den Mitgliedern des Landtags Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.