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§ 103 ThürKO - Kreistagsmitglieder

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Kreistagsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Kreistags vom Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Kreistagsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.