Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 VStGB - Unterlassen der Meldung einer Straftat

Bibliographie

Titel
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Amtliche Abkürzung
VStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-21

(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.