Art. 48 AGGVG - Ergänzungsliste
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. Sie bestimmen dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen einer der in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Ergänzungsliste entsprechend.