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§ 56 BayLTGeschO - Schlussabstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). 2Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.