Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 122 SächsHSG - Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule", "Duale Hochschule", "Staatliche Studienakademie", "Fachhochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" allein, in einer Wortverbindung oder als Abkürzung darf einschließlich ihrer entsprechenden Übersetzung nur von einer Bildungseinrichtung geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftslandes dazu berechtigt ist; die Führung der Bezeichnung "Volkshochschule" ist davon ausgenommen. Eine auf eine Hochschule, Universität, Kunsthochschule, Duale Hochschule, Staatliche Studienakademie, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften hinweisende Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Hochschule geführt werden. Das Staatsministerium untersagt die Führung einer nach Satz 1 oder 2 unzulässigen Bezeichnung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnung führt oder eine Bezeichnung führt, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der Bezeichnungen nach Absatz 1 begründet,

  2. 2.

    eine Hochschule ohne staatliche Anerkennung nach § 112 Absatz 1, 6 oder 7 betreibt,

  3. 3.

    einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 112 Absatz 1 oder Genehmigung nach § 114 Absatz 7 Satz 3 anbietet oder ändert,

  4. 4.

    ohne Genehmigung nach § 116 eine Niederlassung einer Hochschule betreibt oder Studiengänge anbietet oder durchführt, auf die sich die Genehmigung nach § 116 nicht bezieht,

  5. 5.

    entgegen § 116 eine Niederlassung betreibt, deren Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes nicht als Hochschule staatlich anerkannt ist, oder Studiengänge an der Niederlassung anbietet oder durchführt, auf die sich die staatliche Anerkennung des Herkunftslandes nicht erstreckt,

  6. 6.

    entgegen § 117 Absatz 1 und 2 eine studiengangsbezogene Kooperation ohne Genehmigung anbietet oder durchführt,

  7. 7.

    entgegen § 117 Absatz 3 nicht über den Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule informiert oder den Anschein erweckt, selbst eine Hochschule zu sein,

  8. 8.

    ohne nach den §§ 40, 41 Absatz 7 und 9 sowie § 45 oder sonstigen Rechtsvorschriften ermächtigt zu sein, deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade oder diesen zum Verwechseln ähnliche Grade führt, solche Grade verleiht oder anbietet, den Erwerb solcher Grade zu vermitteln; Gleiches gilt für Ehrengrade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen nach den §§ 45 und 41 Absatz 8 oder entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.