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§ 82a GBO - Berichtigung von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

1Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. 2Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.