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§ 35 LHO - Bruttonachweis, Einzelnachweis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt. 2Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel und zuviel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird.

(2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.