§ 7 LEG - Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LEG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 930.1
(1) Die Rücknahme der Genehmigung richtet sich nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die Genehmigungsbehörde soll die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr vor liegen,
- 2.die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
- 3.über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs oder die Gesamtvollstreckung eröffnet wird.
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.