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§ 26 BVO - Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

  1. 1.

    bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:

    1. a)

      Fallpauschalenentgelt;

      dies ist das Produkt des zuletzt vereinbarten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden einheitlichen Bundesbasisfallwertes gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation gemäß

      1. aa)

        Teil a des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG oder

      2. bb)

        Teil b des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG, sofern das Krankenhaus vergleichbar einer Belegklinik geführt wird,

      unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,

    2. b)

      Pflegeentgelt;

      dies ist das Produkt des in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG festgelegten Betrages multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation des Pflegeerlöskataloges gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KHEntgG unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,

    3. c)

      Zusatzentgelt;

      für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt, und

  2. 2.

    bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 SGB V mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:

    1. a)

      tagesbezogenes Entgelt;

      dies ist das Produkt der ausgewiesenen maßgeblichen Bewertungsrelation der Vergütungsklasse nach Anlage 1a, Anlage 2a oder Anlage 5 des nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BPflV vereinbarten Kataloges multipliziert mit einem pauschalen Basisentgeltwert in Höhe von 300,00 EUR und der Anzahl der Berechnungstage,

    2. b)

      Zusatzentgelt;

      für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BPflV enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Krankenhäuser, die unter § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fallen. In diesen Fällen richtet sich die Beihilfefähigkeit nach § 24 Abs. 1.

(3) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

  1. 1.

    Leistungen, die denen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen und

  2. 2.

    Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zuletzt vereinbarten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich, unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.

(4) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson bis zur Höhe des sich nach Absatz 3 Nr. 2 ergebenden Betrages beihilfefähig. Satz 1 findet auch für die Fälle Anwendung, in denen eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich ist und die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb des Krankenhauses erfolgt.

(5) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.

(6) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.