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§ 91 SBG - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.

(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes und mit der vorläufigen Dienstenthebung nach den Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.