§ 120a WPO - Mitteilung des Verbots
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Amtliche Abkürzung
- WPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Der Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.