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§ 9 FAG - Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:

2024 2025 2026
1. kreisfreie Städte 46 710 700 Euro 46 385 600 Euro 46 824 100 Euro
2. Landkreise 87 068 900 Euro86 202 400 Euro86 755 100 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Gesamtzahl der jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.