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§ 50 KV M-V - Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im Haushaltsfolgejahr gewährleistet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nach sich ziehen können.

(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, stellen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.

(5) § 48 Absatz 2 bleibt unberührt.