§ 34 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,
- 1.
wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
- 2.
wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.
(2) Für die Feststellung des Briefwahlergebnisses gilt Absatz 1 entsprechend.