§ 33 LWahlG - Wahltag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlen finden an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. Der Wahltag soll nicht in den Schulferien liegen. § 21 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Der Wahltag wird vom Senat festgesetzt.