Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 LWahlG - Wahltag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Wahlen finden an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. Der Wahltag soll nicht in den Schulferien liegen. § 21 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Der Wahltag wird vom Senat festgesetzt.