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§ 3 VersatzV - Vorrang der Rückgewinnung von Metallen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Amtliche Abkürzung
VersatzV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-18

Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.