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§ 15 LbVO - Arten der Beurteilung

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig alle drei Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung). Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) sowie die Probezeitbeurteilung.

(2) Eine Anlassbeurteilung ist insbesondere dann zu erstellen, wenn

  1. 1.

    vor einer Auswahlentscheidung

    1. a)

      über einen erheblichen Zeitraum wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen wurden,

    2. b)

      keine nach den Grundsätzen der §§ 15 bis 15d erstellte aktuelle Regelbeurteilung vorliegt und eine ausreichende Beurteilungsgrundlage besteht oder

    3. c)

      eine Beförderung nach der letzten Regelbeurteilung bereits erfolgte und eine erneute Beförderung angestrebt wird.

  2. 2.

    eine Aus- oder Fortbildungsqualifizierung angestrebt wird (§§ 28 und 29).

(3) Probezeitbeurteilungen bestehen grundsätzlich aus einer Beurteilung während der Probezeit zur Hälfte sowie einer abschließenden Probezeitbeurteilung zum Ende der regelmäßigen Probezeit.

(4) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes beurlaubt sind, werden nach Beendigung der Beurlaubung durch die Dienststelle, in der die künftige Verwendung vorgesehen ist, beurteilt. Beurteilungen der Fraktionen, die für die Fraktionstätigkeit erstellt werden, sind dabei aufgrund der Gleichwertigkeit der Tätigkeit maßgeblich zu berücksichtigen.