§ 22 EnteigG LSA - Erforschung des Sachverhalts
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- EnteigG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 214.2
Die Enteignungsbehörde kann im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts anordnen, dass
- 1.Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt ist,
- 2.Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3.Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.