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Art. 3c LV

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung
LV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
100

(1) Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger.

(2) Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden.