Art. 151 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
(1) Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft, für welche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen könnte, unter den Grundsatz stellen, dass die gesamtdeutsche Einheit zu wahren ist.
(2) 1Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund antasten. 2Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet das Gesetz.