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Art. 39 BayHSchG - Unvereinbarkeit mehrerer Ämter

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

1Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung, Dekan oder Dekanin, Vertreter oder Vertreterin des Kanzlers oder der Kanzlerin oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. 2Das Amt des Dekans oder der Dekanin ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschulleitung unvereinbar. 3Ein Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn das andere Amt niedergelegt wird. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).