§ 67 LBG LSA - Urlaub ohne Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1.
bis zu einem Umfang von insgesamt sechs Jahren oder
- 2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres für den Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 65 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.