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§ 28a SGB I - Leistungen der Eingliederungshilfe

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. 2.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  3. 3.

    Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

  4. 4.

    Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.