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§ 16 NotV - Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Einem Notarassessor ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er

  1. 1.

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesnotarkammer. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf Verlängerung sollen spätestens sieben Wochen vor Antritt beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. § 15 Abs. 2 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Landesnotarkammer kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare sowie der Verwaltung freier Notarstellen dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Notarassessor die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.