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§ 28 3. DV-BEG - Voraussetzung für die Darlehnsgewährung

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, dass ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.

(2) Auf die Gewährung von Darlehn finden im übrigen §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.