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§ 56 ThürVwZVG - Kosten

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

Für Mahnungen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 sowie für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere in einer Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 können vom Thüringer Verwaltungskostengesetz abweichende Regelungen zur Bestimmung des Verwaltungskostenschuldners, zur Entstehung der Verwaltungskostenschuld sowie zur Fälligkeit der Verwaltungskosten getroffen werden.