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§ 16 VerfGHG - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(2) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.