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§ 60 HWaG - Deichschau, Beteiligung der Wasser- und Bodenverbände

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind von der Wasserbehörde regelmäßig zu schauen. Private Hochwasserschutzanlagen können von der Wasserbehörde geschaut werden. Auf der Schau ist § 66 sinngemäß anzuwendem

(2) Die Wasserbehörde soll bei der Schau der in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen den Wasser- und Bodenverbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Beteiligung an Deichschauen gehört, Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung geben.

(3) Die Wasser- und Bodenverbände, die nach ihren Satzungen Aufgaben des Hochwasserschutzes wahrnehmem, werden vor allen wesentlichen Entscheidungen über den Hochwasserschutz beteiligt.