§ 60 HWaG - Deichschau, Beteiligung der Wasser- und Bodenverbände
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind von der Wasserbehörde regelmäßig zu schauen. Private Hochwasserschutzanlagen können von der Wasserbehörde geschaut werden. Auf der Schau ist § 66 sinngemäß anzuwendem
(2) Die Wasserbehörde soll bei der Schau der in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen den Wasser- und Bodenverbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Beteiligung an Deichschauen gehört, Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung geben.
(3) Die Wasser- und Bodenverbände, die nach ihren Satzungen Aufgaben des Hochwasserschutzes wahrnehmem, werden vor allen wesentlichen Entscheidungen über den Hochwasserschutz beteiligt.